Tonnagesteuer

Tonnagesteuer
eine seit 1999 eingeführte besondere Form der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung für Handelsschiffe im internationalen Verkehr (§ 5a EStG).
- 1. Ermittlung des Gewinns: Pro Tag, an dem das begünstigte Schiff betrieben worden ist, wird der erzielte Gewinn pauschal festgelegt mit: (1) 0,92 Euro pro je 100 Nettotonnen für die ersten 1.000 Nettotonnen der Tonnage; (2) 0,69 Euro pro je 100 Nettotonnen für den Tonnageanteil zwischen 1.000 und 10.000 Nettotonnen; (3) 0,46 Euro für je 100 Nettotonnen für den Tonnageanteil zwischen 10.000 und 25.000 Nettotonnen; (4) 0,23 Euro/100 Nettotonnen für den über 25.000 Nettotonnen hinausgehenden Anteil der Tonnage. Mit diesen Beträgen sind im Wesentlichen alle Gewinne, auch die aus einer Veräußerung des Schiffes, abgegolten.
- 2. Begünstigte Schiffe: Die Schiffe müssen in der überwiegenden Zeit des Wirtschaftsjahrs in einem inländischen Seeschifffahrtsregister eingetragen gewesen sein. Bei Handelsschiffen müssen diese überwiegend zur Beförderung von Personen oder Güter im Verkehr mit ausländischen Häfen oder zwischen solchen Häfen eingesetzt worden sein; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Vercharterung begünstigt. Andere Arten von Seeschiffen außer Handelsschiffen müssen im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder Aufsuchen von Bodenschätzen oder der Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt worden sein.
- 3. Begünstigte Steuerpflichtige: Die T. ist nur für Steuerpflichtige möglich, die den Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, und tritt nur auf Antrag an die Stelle der normalen Besteuerungsregelungen. Es ist jeweils für einen Zeitraum von zehn Jahren einheitlich und unwiderruflich zu entscheiden, ob die normale Gewinnermittlung oder die Anwendung der T. gewünscht werden; der erste Zehnjahreszeitraum beginnt in dem Jahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wird (Anschaffungsjahr).
- 4. Wechsel von der normalen Gewinnermittlung hin zur T. oder umgekehrt: Beim Eintritt in die T. sind die stillen Reserven in den betroffenen Schiffen festzustellen und über die nächsten fünf Jahre mit mindestens einem Fünftel zu versteuern. Scheidet das Schiff vorher aus dem Betriebsvermögen aus oder erfüllt es nicht mehr die Voraussetzungen für die T., so sind die stillen Reserven ggf. früher aufzudecken, sofern kein Ersatzwirtschaftsgut beschafft wird. Beim Wechsel zurück zu den normalen Gewinnermittlungsregeln sind die betroffenen Schiffe mit ihrem Teilwert anzusetzen, so dass die in der Zeit der T. gebildeten stillen Reserven unversteuert (bzw. durch die Pauschalsätze abgegolten) bleiben.
- 5. Beurteilung: Die Einführung der T. dient dem Ziel, die entsprechenden deutschen Unternehmen international wettbewerbsfähiger zu machen. Die Regelung wird in der Literatur unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten und als versteckte Subvention kritisiert. Europarechtlich soll die T. trotz ihres Subventionscharakters wegen der Genehmigung durch die EU-Kommission unproblematisch sein.

Lexikon der Economics. 2013.

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